20180301CET174106+0100 Zum Jameda-Urteil des Bundesgerichtshofs

Bereits 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bewertungen von Ärzten auch gegen deren Willen im Internet zulässig sind. Nun machte er eine Einschränkung: Gibt es gleichzeitig ein Bezahlmodell für eine prominentere Darstellung einzelner Ärzte, tangiert dies das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit – und erlaubt Ärzten, die gegen ihren Willen gelistet sind, eine Löschung ihrer Daten einzufordern.

Konkret ging es in dem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall um das Arztsuche- und Arztbewertungsportal jameda.de. Dort können Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als „Basisdaten“ sind dort unter anderem akademischer, Grad, Name, Fachrichtung und Praxisanschrift hinterlegt. Außerdem sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas abgegeben haben. Ärzte haben die Möglichkeit, sich kostenpflichtig zu registrieren und ein „Premium-Paket“ zu buchen. In diesem Fall werden bei einer betreffenden Suche durch einen potenziellen Patienten nur sie, aber keine Konkurrenten angezeigt.

Speicherung und Bewertung grundsätzlich zulässig

Dagegen wandte sich eine niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Das Portal führte sie als Nichtzahlerin gegen ihren Willen. Sie verlangte eine vollständige Löschung ihrer Daten. Mit Erfolg. Denn der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 20. Februar 2018 (Az. VI ZR 30/17): Zwar sei die Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung grundsätzlich zulässig. Mit dem neuen Bezahlmodell verlasse das Portal aber seine Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Die Betreiber könnten daher das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führe zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung ihrer Daten zuzubilligen sei.

Dieselbe Ärztin hatte im Übrigen bereits im Jahr 2015 die Löschung von 17 Bewertungen auf dem Portal erstritten. Anschließend hatte sich ihre Gesamtnote von 4,7 auf 1,5 verbessert.

(BGH / STB Web)

Artikel vom: 01.03.2018

Quelle: STB Web.