20180207CET184313+0100 Steuerhinterziehung durch Miterben

Erfährt ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, ist er verpflichtet, die (unwirksame) Steuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Unterlässt er dies, begeht er eine Steuerhinterziehung.

In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte die Erblasserin in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Steuererklärungen angegeben hatte. Seit 1995 war sie aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Steuererklärungen abzugeben. Diese wurden vielmehr unter Beteiligung einer ihrer Töchter erstellt. Besonders bitter: Das Finanzamt erließ gegenüber deren Schwester, die von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis hatte, als eine Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Steuerbescheide, in denen es die Steuer für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.

Erben haften als Gesamtschuldner

Zurecht, wie der BFH in seinem Urteil vom 29. August 2017 (Az. VIII R 32/15) klarstellte: Grundsätzlich würden die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers auch dessen Steuerschulden „erben“; denn die Erben haften nach dem Gesetz für die Nachlassverbindlichkeiten, was auch für die Steuerschulden gilt. Auf die Kenntnis von der objektiven Steuerverkürzung des Erblassers komme es nicht an, sondern nur auf die Höhe der entstandenen Steuerschuld. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass das Finanzamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen kann.

Festsetzungsfrist verläbgert sich auf zehn Jahre

War der Erblasser zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig, ist seine Steuererklärung zwar unwirksam. Dies hat auf die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer jedoch keine Auswirkung. Erfährt ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, ist er auch in diesem Fall verpflichtet, die (unwirksame) Steuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Unterlässt er dies, begeht er eine Steuerhinterziehung.

Diese Steuerhinterziehung führt außerdem dazu, dass sich bei allen Miterben die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer auf zehn Jahre verlängert. Wie der BFH hervorhebt, trifft dies auch den Miterben, der weder selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat noch von dieser wusste.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 07.02.2018

Quelle: STB Web.