20170901CEST192356+0100 Zur Wirksamkeit eines „Drei-Zeugen-Testaments“

Ein Nottestament vor drei Zeugen ist unwirksam, wenn der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten daran mitwirkt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

Im entschiedenen Fall ging es um die Erbfolge eines in einem Krankenhaus verstorbenen 84-Jährigen. Wenige Stunden vor seinem Tod waren vier Personen ans Sterbebett gekommen. Drei von ihnen hielten in einer Niederschrift fest, dass nach dem letzten Willen die Lebensgefährtin Alleinerbin werden solle. Der Kranke sei mit diesem Nottestament einverstanden, habe aber keine Kraft mehr, es zu unterschreiben. Unter den Zeugen war auch der Sohn der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin beantragte unter Vorlage dieses Dokuments einen Erbschein. Die ohne dieses Testament erbberechtigten Nichten und Neffen des Verstorbenen haben sich dagegen vor Gericht gewehrt.

Verwandte von Begünstigten können keine Zeugen sein

Nach der Entscheidung des OLG Köln ist die Lebensgefährtin nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden. Grundsätzlich ist ein sogenanntes „Drei-Zeugen-Testament“ zwar möglich: Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass ein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Als Zeuge können aber nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, war das Nottestament unwirksam. Auch die Anwesenheit einer vierten Person am Sterbebett änderte nichts an dem Ergebnis, da diese nicht an der Beurkundung beteiligt werden sollte und außerdem nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügte

(OLG Köln / STB Web)

Artikel vom: 01.09.2017

Quelle: STB Web.